Satzung der D A P M

Deutsche Akademie für präventive Medizin

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Präambel

So wie die anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit in Deutschland, steht gegenwärtig auch das deutsche System der Krankenversorgung mitten in einer existentiellen Bewährungsprobe. Zwei wesentliche Belastungsfaktoren sind die Umkehr der Alterspyramide und die wachsende Arbeitslosigkeit. Zusammen mit steigendem Kostendruck belasten sie das Gesundheitssystem des Landes bis an die Grenzen. Die Antwort darauf sind die verschieden Stufen der Gesundheitsreform. Neben den direkt kostendämpfenden einschränkenden Verordnungen wird dabei den Bemühungen, die präventiven Aspekte der Medizin stärker zur Wirkung zu bringen, vom Gesetzgeber große Bedeutung beigemessen.

Dem Erfolg dieser Bemühungen stehen allerdings einige, dem gegenwärtigen System inhärente Komponenten, entgegen:

1) Die bisherige Regelausbildung vermittelt dem Arzt kaum Erkenntnisse und Fertigkeiten für eine auf präventive Medizin ausgerichtete Tätigkeit.

2) Der Arzt verdient nahezu ausschließlich an der Krankenbehandlung

3) Es gibt bisher keinen ausreichenden Katalog von definierten Versicherungsleistungen für präventive ärztliche Maßnahmen.

4) Die breitere Anwendung der bestehenden Leistungen scheitert an der Budgetierung.

5) Im bisherigen Versicherungssystem wird das Kranksein belohnt, es gehen keinerlei gesundheitserzieherischen Impulse von diesem System aus.

Die Deutsche Akademie für präventive Medizin hat es sich zum Ziel gesetzt, diese Hindernisse Schritt für Schritt zu beseitigen und so in Erfüllung der Vorgaben der Politik die praktischen Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, um die Effektivität des Gesundheitswesens wesentlich und nachhaltig zu verbessern.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen Deutsche Akademie für präventive Medizin e.V., im weiteren kurz Akademie genannt.

(2) Der Sitz des Vereins ist in 96317 Kronach, Hasslachgasse 17

(3) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Die Ziele des Vereins

(1) Die Akademie hat sich zum Ziel gesetzt, die Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, um die Effektivität des Gesundheitswesens auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wesentlich und nachhaltig zu verbessern.

(a) Es werden zum einen Verbesserungen in der Art der Kranken- Behandlung (Kuration) angestrebt, zum anderen werden die Voraussetzungen geschaffen, um dem Auftreten definierter Krankheiten durch gesundheitserhaltende Maßnahmen vorbeugen zu können (Prävention).

(b) Die so definierte Effektivitätssteigerung muß der Evaluation zugänglich sein. Sie muß sich in einem Rückgang des Krankenstandes an Zahl und Schweregrad niederschlagen.

(2) Zur Erreichung ihrer Ziele wirkt die Akademie im Sinne einer schrittweisen Umgestaltung der bisherigen medizinischen Versorgung von einer überwiegend passiv gehaltenen Verordnungsmedizin zu einer überwiegend auf aktive verhaltentherapeutische Maßnahmen ausgerichtete Beratungspraxis. Die aktiven therapeutischen Möglichkeiten stehen im Vordergrund. Sie werden fallweise
ergänzt mit wenigen, gezielt eingesetzten und kostengünstigen naturheilkundlichen Anwendungen.

(3) Wichtigster Ansprechpartner ist der niedergelassene Vertragsarzt in der ambulanten Praxis, im besonderen der Allgemeinarzt. Er hat am ehesten die Möglichkeit einer frühzeitigen Intervention und einer langfristigen Anbindung des Patienten an ein verhaltenstherapeutisches Therapiekonzept. Die Rolle des Hausarztes soll neu bewertet und wieder gestärkt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Die Aufgaben des Vereins

Um die genannten Ziele in die Praxis umzusetzen, hat sich die Akademie die folgenden Aufgaben gestellt:

– Entwicklung einer Ausbildung „Präventive Medizin in der ambulanten
Arztpraxis“

– Bewerbung, Organisation und Durchführung dieser Ausbildung

– Schaffung einer definierten Qualifikation „Präventive Medizin“

– Erarbeitung von überprüfbaren Effektivitätskriterien.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Akademie können sein

(a) alle Mitarbeiter der Akademie, (b) die Ausbilder

(c) alle Lehrgangsteilnehmer, soweit sie die Abschlussprüfung der Akademie bestanden haben und sich in ihrer Arbeit den Effektivitätskriterien der Akademie verpflichten.

(d) führende Personen aus Wissenschaft, Politik, Krankenversicherungen und Ärzteschaft, welche die Akademie unterstützen,

(e) alle natürlichen und juristischen Personen, welche die Akademie materiell und finanziell fördern (fördernde Mitglieder).

(2) Unvereinbarkeitsbeschluß:

Mitglieder der Akademie können nicht sein Personen, die gleichzeitig Mitglied in einer beim Beauftragten der Bundesregierung als Sekte geführten Organisation sind.

(3) Über die Mitgliedschaft entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(4) Alle Mitglieder haben Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht befristet. Sie endet mit dem Tode, dem Austritt oder Ausschluß.

(6) Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

(7) Der Ausschluß kann durch Entscheidung der Vorstandschaft erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung 2 Jahre mit der Beitragsentrichtung im Rückstand bleibt. Der Ausschluß muß erfolgen, wenn ein Mitglied die Unvereinbarkeitskriterien des Abs.(2) erfüllt. Der Ausschluß kann auf Antrag der Vorstandschaft durch Entscheid der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem
Maße den Interessen der Akademie zuwiderhandelt und darin trotz Ermahnung fortfährt.

§ 5 Das Finanzwesen des Vereins

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt die Akademie Finanzmittel. Sie setzen sich zusammen aus den Mitgliedbeiträgen und den Fördermitteln.

(a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(b) Die Höhe der Fördermittel bestimmen die fördernden Mitglieder selbst nach einer Vorgabe durch den Vorstand. Ihre Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Alle für die Arbeit erforderlichen Einrichtungen, soweit sie mit Geldern des Vereins erworben wurden, bleiben Eigentum der Akademie.

(4) Die Verwendung des Finanzmittel erfolgt ausschließlich im Sinne des Vereins. Verantwortlich ist der Vorstand. Er legt einen Haushaltsplan und einen Rechenschaftsbericht vor. Die Kontrolle obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Vorstandschaft und der Beirat.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal im Abstand von etwa 12 Monaten statt.

(2) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Vorstandschaft jederzeit berechtigt; sie ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.

(3) Die Einberufung zu (1) erfolgt bis spätestens vier Wochen, eine Einberufung zu (2) bis spätestens sieben Tage vor dem angesetzten Versammlungstermin. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

(4) Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form mit Angabe der Tagesordnung. Insbesondere müssen Anträge auf Satzungsänderungen zugleich mit der Einberufung schriftlich, vollständig und begründet bekannt gegeben werden.

(5) Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.

(7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

(a) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Sprecher des Beirates,

(b) die Entlastung der Vorstandschaft,

(c) die Wahl der Vorstandschaft,

(d) Festlegung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Geschäftsjahr, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Vorstandschaft und des Beirates,

(e) Berufung von Ausschüssen für besondere Ausarbeitungen und Vorhaben,

(f) Festsetzung und Änderung der Satzung.

(8) Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt.

§ 8 Vorstand und Vorstandschaft

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB je Allein. Für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann sein Vertretungsrecht wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(2) Zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung erarbeitet der Vorstand einen Rechenschaftsbericht für das kommende Geschäftsjahr und einen Haushalts- und Arbeitsplan.

(3) Die Vorstandschaft ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht gemäß der Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie führt insbesondere die Aufträge der Mitgliederversammlung durch. Sie besteht aus dem Vorstand (§ 8, Abs. 1), dem Schriftführer, dem Rechnungsführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

(4) Die Vorstandschaft legt selbst die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern fest.

(5) Die Vorstandschaft fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandschaft.

(6) Die Berufung in die Vorstandschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit mit einer öffentlichen Abstimmung einverstanden ist. Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vorstandschaft beträgt drei Geschäftsjahre. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

(8) Die Mitglieder der Vorstandschaft erhalten für ihre Arbeit eine Aufwandsentschädigung. Ihre Höhe wird von der Mitglieder-Versammlung bestimmt.

(9) Beisitzer bei der Vorstandschaft sind die beiden Sprecher des Beirates. Die Beisitzer haben kein Antragsrecht und kein Stimmrecht, sie üben Beratungsfunktionen aus. Sie müssen zu allen Sitzungen der Vorstandschaft eingeladen werden und erhalten die Protokolle dieser Sitzungen.

§ 9 Der Beirat

(1) Die Ziele und Vorhaben der Akademie verlangen eine wissenschaftliche Begleitung und eine betreuende Aufmerksamkeit durch die fachkompetente Öffentlichkeit. Diese Aufgaben obliegen dem Beirat.

(2) Der Beirat besteht aus bis zu acht Mitgliedern, je zwei Mitglieder sollen aus dem Bereich der Wissenschaft, der Politik, der Ärzteschaft und der Krankenversicherungen kommen.

(3) Vier Mitglieder des Beirates müssen ordentliche Mitglieder der Akademie sein. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Den Rest beruft die Vorstandschaft.

(4) Der Beirat regelt seine Tätigkeiten selbst.

(5) Der Beirat berät die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. Für diese Aufgaben wählt der Beirat zwei Sprecher.

(6) Die Sprecher des Beirates sind als Beisitzer zu allen Vorstandssitzungen einzuladen und erhalten die Protokolle der Vorstandssitzungen.

(7) Auf der Mitgliederversammlung gibt der Beirat durch seine Sprecher einen Tätigkeitsbericht ab.

(8) Für seine Tätigkeit erhält der Beirat eine Aufwandsentschädigung. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Die dafür erforderliche Mehrheit beträgt mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die dazu erforderlichen Anträge können nicht auf der Versammlung gestellt werden. Sie müssen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich, vollständig und begründet vorgelegt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden; Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstand

1. Vorstand

Uschi Föhrweiser-Wesolek
Physiotherapeutin, Lowen® Systems Therapy, Osteopathie

2. Vorstand

Daniela Wirth, Physiotherapeutin,
Lowen® Systems Therapy

Kassenwart:

Michael Meenen, Heilpraktiker

SchriftführerIn

Anja Möckel, Heilpraktikerin, Physiotherapeutin,
Lowen® Systems Therapy


Kurzinformationen zum Verein D.A.P.M. e.V.

Die deutsche Akademie für präventive Medizin wurde unter der Vorstandschaft des Arztes Ulrich Poschmann 1996 gegründet. Ziel des Vereins ist, ein neues Denken im Bereich der präventiven Medizin zu fördern und zu integrieren. Die Anleitung zur Selbstverantwortung und die Förderung effizienter Behandlungsmethoden stehen dabei im Vordergrund.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt.